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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fritz Stiefel Industrie-Vertretungen GmbH
1.0
Ausschließliche Geltung dieser AGB gegenüber Unternehmern, Personen des öffentli ehmern, Personen des öffentlichen  ii
Rechts und öffentlich--rechtlichen Sondervermögen und Allgemeines --rechtlichen Sondervermögen und Allgemeines
1.1
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten
ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
Gegenüber solchen Bestellern gelten unsere AGB ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen. 

1.2
Die AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen. 
 
2.0 Vertragsabschlüsse und Preise

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei  unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (gleich ob in körperlicher oder unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form) bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2.2 Abbildungen in unseren Prospekten, Anzeigen, in unserem Internet-Auftritt o. Ä. sind unverbindlich. 

2.3 Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen
Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.

2.4 Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere alle vertraglichen Nebenabreden und nachträglichen Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für Zusicherungen sowie die Änderung und/oder Ergänzung unserer AGB.

2.5 Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Gesamtliefermenge sind zulässig.

2.6 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem  Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands werden daher zusätzlich berechnet.  
 
2.7 Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
2.8 Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme  auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar.
3.0 Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungen haben - jeweils ohne jeden Abzug - innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und
Rechnungserstellung ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. 
3.2 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. 
3.3 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und - unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden von uns nicht
angenommen. 
3.4 Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
4.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4.1 Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen. 

5.0 Lieferung und Lieferverzögerung
5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. 
5.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen
Einzelheiten mit dem Besteller.
5.3 Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können
wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286
Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
5.4 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender
Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin
bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt
entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
5.5 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises
beschränkt.  Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller
bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs.
1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen. 
6.0 Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands
6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.
Das gilt auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird.
 Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des
Liefergegenstands infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert. 

6.2 Der Liefergegenstand wird von uns ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers
und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert. 

6.3  Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

6.4 Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Ziff. 10 dieser AGB, angelieferte
Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. 
7.0 Abnahme

7.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten
Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von
unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7.2 Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

8.0 Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten
8.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der
gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum.  Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag.  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei  laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
 
8.2 Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers
stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der
Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im
Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache
vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht  für uns verwahrt wird. Wird der unter
Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum
Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an
der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die
Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware
zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
 
8.3 Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und
Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den
Versicherungsverträgen zustehen. 

8.4 Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung  eine
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende
Überlassung oder Veränderung des Liefergegenstandes zulässig.

8.5 Der Besteller ist berechtigt, den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen
mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls  der
Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet  oder mit diesen verbunden wird. Der Besteller bleibt
jedoch - bis auf Widerruf - zur Einziehung der vorstehend an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen bleibt davon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die an uns abgetretenen Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller mit fälligen Zahlungen auf die durch seine vorstehende Forderungsabtretung
gesicherten Forderungen nicht im Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen gestellt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs werden wir dem Besteller die Einziehung der von ihm
an uns abgetretenen Forderungen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich androhen. Sobald wir zur Einziehung
der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt sind, hat uns der Besteller sämtliche zur Durchsetzung dieser
Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, uns insbesondere die
vollständigen Namen und Anschriften der Schuldner der von ihm an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu
geben. 

8.6 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem
Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu
benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller
sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung
unserer Ware erforderlich sind. 

8.7 Der Besteller hat den Liefergegenstand während  der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstands vom
Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8.8 Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare
Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr
als 10 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten
Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.
9.0Untersuchungs-- -- und Rügepflicht des Bestellers  und Rügepflicht des Bestellers

9.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dessen Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

9.2 Zeigt sich später ein Mangel des Liefergegenstands, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich
nach der Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.
10.0 Sachmangel
10.1
Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen ist jegliche Sachmangelhaftung  und
damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB
findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben. 
10.2 Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen gilt Folgendes:
10.2.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstands - gleich aus
welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei
grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens,  des Körpers oder der Gesundheit.
Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands
übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 
10.2.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen
Sachmangels des Liefergegenstands sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben - nach unserer Wahl auf
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands
beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten  Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder
Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands) ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des
Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10.3 Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen
Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands.
Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller falsche  Betriebsstoffe verwendet oder die vom Herstellerwerk
vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält. 

10.4 Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn - abgesehen von Notfällen - eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile  an dem Liefergegenstand von einer hierzu von uns nicht ausdrücklich autorisierten Person vorgenommen wird. Die durch solche - zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden - Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

11.0 Haftung

11.1 Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende
Schäden des Bestellers haften wir nur
 • bei grobem Verschulden,
 • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
 • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,
 •in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, 
 • bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands.  Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 
11.2 Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziff. 11.1 dieser AGB entsprechend. 

11.3 Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Ziff. 5.0 dieser AGB abschließend geregelt. 

11.4 Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere
gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

12.0 Softwarenutzung

12.1 Soweit wir mit dem Liefergegenstand Software ausliefern, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
zur Nutzung dieser Software im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine Nutzung der Software
außerhalb des dafür bestimmten Liefergegenstandes und/oder über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus
ist untersagt. Ziff. 12.1 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB gelten entsprechend für etwaige von uns dem Besteller
mit der Software überlassene (Software-) Dokumentationen. 
12.2 Alle Rechte an der von uns mit dem Liefergegenstand ausgelieferten Software bleiben bei uns bzw.  bei
unserem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Ziff. 12.2 Satz 1 und Satz 2 dieser

13.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
13.1
Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstands ist unser im Handelsregister
eingetragene (Gesellschafts-) Sitz (im Folgenden: Sitz) oder - nach unserer Wahl - der Sitz
unserer Zweigniederlassung, die den Vertrag geschlossen hat. 
13.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag und für
beide Teile sind die für unseren Sitz oder - nach unserer Wahl - die für den Sitz unserer
Zweigniederlassung, welche den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat, zuständigen
Gerichte. 
Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts. 
13.4
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon  unberührt. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.